Recht auf Datenübertragbarkeit und Löschung bei einem Forum nach DSGVO
Art. 20 DSGVO schreibt vor, dass die Forennutzer das Recht haben, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie dem Forenbetreiber bereitgestellt haben, in einem maschinenlesbaren Format herauszuverlangen und auch gelöscht haben können. Die juristische Problematik liegt hier darin: was sind die „personenbezogenen Daten“, die der Forennutzer bereitgestellt hat? Sind das nur seine Accountdaten und sein Forenmitgliedsprofil oder auch seine Forenbeiträge? Accountdaten und Profil sind in fast jeder Forensoftware entweder durch den Nutzer selbst oder auch durch den Admin mit oder ohne Beiträge auf Knopfdruck löschbar. Muss man aber auch die Beiträge löschen oder zur Datenübertragung herausgeben? Diese Frage ist leider gerichtlich (Stand: 15.06.2018) noch nicht geklärt, da die DSGVO ja erst neu ist und unter Juristen zerstritten. Es gibt Auffassungen, die sagen, alles was unter einem personenbezogenen Profil erstellt wird, ist personenbezogen und muss übertragen (Schantz in: Schantz/Wolff, Neues Datenschutzrecht, 2017, Rdnr. 1239) bzw. gelöscht werden und andere sagen, dass alleine der Umstand, dass die Daten in einem der betroffenen Person zugeordneten Account gespeichert sind, noch nicht dazu ausreiche, dass diese den Anspruchsinhaber betreffen (Herbst in: Kühling/Buchner, DS-GVO/ BDSG Kommentar, 2. Aufl. 2018, Art. 20 Rdnr. 9). Die Daten bzw. Beiträge selbst müssten auch personenbezogene Daten des Anspruchsinhabers beinhalten. Man könnte daher nach der letzten Auffassung, der wir folgen würden, sagen solange z.B. der Forennutzer in seinen Beiträgen nicht ständig mit seinem Klarnamen „unterschreibt“ als Gruß etc., was in der Praxis äußerst selten ist, sind diese nicht nach DSGVO zu übertragen oder zu löschen. Das praktische Problem liegt natürlich dann bei Heavyusern mit vielen 1000 Beiträgen darin, dass man nie sicher ist, ob in einem Beitrag nicht doch eigene personenbezogene Daten von ihm gepostet worden sind. Im Zweifel könnte man natürlich beim Löschwunsch des Nutzers auch sein ausdrückliches Einverständnis zur Beibehaltung der Beiträge mit „Gast“-Kennzeichnung einholen.